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   BFH, 27.03.1981 - V R 97/77   

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BFH, 27.03.1981 - V R 97/77 (https://dejure.org/1981,972)
BFH, Entscheidung vom 27.03.1981 - V R 97/77 (https://dejure.org/1981,972)
BFH, Entscheidung vom 27. März 1981 - V R 97/77 (https://dejure.org/1981,972)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    UStG (1973) § 30, § 27 Abs. 15

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 106
  • BStBl II 1981, 595
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BFH, 27.03.1981 - V R 97/77
    Belastende Steuergesetze, die diese Wirkung entfalten, sind wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im allgemeinen verfassungswidrig (BVerfGE 13, 261, 271; 30, 272, 285; 30, 392, 401).

    Vertrauensschutz kann da nicht vor zulässiger Rückwirkung schützen, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre (BVerfGE 13, 261, 271; 19, 187, 195; 30, 272, 285).

    Das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen, für den Staatsbürger günstigen Rechtslage ist jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebote der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen oder wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (BVerfGE 13, 261, 271; 30, 272, 285; 37, 363, 397).

    Ungeachtet der mehrfach vom BVerfG bekundeten Auffassung, daß das Vertrauen des Bürgers nicht durch einen Gesetzentwurf, sondern erst durch einen Gesetzesbeschluß des Bundestags berührt werde (vgl. BVerfGE 13, 261, 272; 27, 167, 173; 31, 222, 227), ist der Senat der Auffassung, daß der Beschluß der Bundesregierung jedenfalls geeignet war, die Beeinträchtigung des Vertrauensschutzes in starkem Maße abzumildern und der aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gebotenen Rückwirkung auf den Tag der Beschlußfassung der Bundesregierung in der Gewichtung zwischen Maßnahmeziel und Einzelinteresse die Schärfe zu nehmen.

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BFH, 27.03.1981 - V R 97/77
    Es handelt sich hier um gesetzliche Eingriffe, die zwar unmittelbar nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwerten (BVerfGE 14, 76, 104; 14, 288, 297; 18, 135, 144; 30, 250, 267; 30, 392, 401).

    Hier ist zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenze das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten Gesetzeslage mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 30, 250, 268; 30, 392, 401).

    Während eine echte Rückwirkung grundsätzlich nur dann als zulässig angesehen wird, wenn zwingende, dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnete Gründe des allgemeinen Wohls die Rückwirkung rechtfertigen, ist für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ausreichend, wenn die Abwägung ergibt, daß das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage keinen Vorrang verdient (BVerfGE 30, 250, 268).

    Die Verfassung schützt nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen (vgl. BVerfGE 27, 375, 386; 30, 250, 269).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BFH, 27.03.1981 - V R 97/77
    Belastende Steuergesetze, die diese Wirkung entfalten, sind wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im allgemeinen verfassungswidrig (BVerfGE 13, 261, 271; 30, 272, 285; 30, 392, 401).

    Es handelt sich hier um gesetzliche Eingriffe, die zwar unmittelbar nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwerten (BVerfGE 14, 76, 104; 14, 288, 297; 18, 135, 144; 30, 250, 267; 30, 392, 401).

    Hier ist zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenze das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten Gesetzeslage mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 30, 250, 268; 30, 392, 401).

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

    Auszug aus BFH, 27.03.1981 - V R 97/77
    Belastende Steuergesetze, die diese Wirkung entfalten, sind wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im allgemeinen verfassungswidrig (BVerfGE 13, 261, 271; 30, 272, 285; 30, 392, 401).

    Vertrauensschutz kann da nicht vor zulässiger Rückwirkung schützen, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre (BVerfGE 13, 261, 271; 19, 187, 195; 30, 272, 285).

    Das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen, für den Staatsbürger günstigen Rechtslage ist jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebote der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen oder wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (BVerfGE 13, 261, 271; 30, 272, 285; 37, 363, 397).

  • BFH, 14.12.1978 - V R 32/75

    Fertighaus - Baugenehmigung - Selbstverbrauchsteuer

    Auszug aus BFH, 27.03.1981 - V R 97/77
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 14. Dezember 1978 V R 32/75 (BFHE 127, 77, BStBl II 1979, 289) diese Steuer aufgrund ihrer wirtschaftspolitischen Zielsetzung als eine Investitionssteuer beurteilt, die von der Selbstverbrauchsteuer i. S. des § 30 UStG 1967 wesensverschieden ist.

    § 27 Abs. 15 UStG 1973 bestimmt, daß der Selbstverbrauchsteuer grundsätzlich alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern zur Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen der Selbstverbrauchsteuer unterliegen, die auf Investitionsentschlüssen beruhen, welche nach dem 8. Mai 1973 vom Unternehmer gefaßt und insonderheit durch Bestellung, Beginn der Herstellung oder des Herstellenlassens verwirklicht worden sind (vgl. BFHE 127, 77, BStBl II 1979, 289).

  • Drs-Bund, 22.05.1973 - BT-Drs 7/592
    Auszug aus BFH, 27.03.1981 - V R 97/77
    In dieser Lage beschloß die Bundesregierung am 9. Mai 1973 ein Zweites Stabilitätsprogramm, das im Verein mit geld- und kreditpolitischen, haushaltspolitischen, handelspolitischen sowie wettbewerbs- und verbraucherpolitischen Maßnahmen auch eine Reihe einschneidender zusätzlicher steuerpolitischer Maßnahmen vorsah (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, Abschnitt Regierungsprogramm, Bundestags-Drucksache 7/592).

    Eine gewisse Strenge des Gesetzes und der in ihm enthaltenen Abgrenzung wurde im Interesse des Vollzugs ausdrücklich gebilligt (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, Abschnitt: Schwerpunkte der Ausschußberatung, Bundestags-Drucksache 7/592 S. 5).

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BFH, 27.03.1981 - V R 97/77
    Es handelt sich hier um gesetzliche Eingriffe, die zwar unmittelbar nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwerten (BVerfGE 14, 76, 104; 14, 288, 297; 18, 135, 144; 30, 250, 267; 30, 392, 401).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BFH, 27.03.1981 - V R 97/77
    Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145).
  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

    Auszug aus BFH, 27.03.1981 - V R 97/77
    Jedoch sind belastende Gesetze, die sich echte Rückwirkung beilegen, regelmäßig mit dem Gebote der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar (BVerfGE 23, 12, 32).
  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

    Auszug aus BFH, 27.03.1981 - V R 97/77
    Es handelt sich hier um gesetzliche Eingriffe, die zwar unmittelbar nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwerten (BVerfGE 14, 76, 104; 14, 288, 297; 18, 135, 144; 30, 250, 267; 30, 392, 401).
  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvL 19/69

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BEG

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 04.11.1982 - 2 BvL 24/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Das beklagte Finanzamt trat der Auffassung des Finanzgerichts entgegen und bezog sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1981 - V R 97/77 - (BFHE 133, 106 ).

    Der Präsident des Bundesfinanzhofs teilte mit, daß der V. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 27. März 1981 - V R 97/77 - (BFHE 133, 106 ) die Verfassungsmäßigkeit der rechtlich zusammenhängenden Vorschriften des § 27 Abs. 15 und § 30 UStG 1973 bejaht habe; der V. Senat habe außerdem dem Urteil vom gleichen Tage - V R 119/79 - (BFHE 133, 115 ) zur Auslegung des § 27 Abs. 15 UStG 1973 eine vom Vorlagebeschluß abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt.

    Wie sich aus § 30 Abs. 2 UStG 1973 ergibt und wie auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27. März 1981 - V R 97/77 - (BFHE 133, 106 ) ausgeführt hat, wird die Selbstverbrauchbesteuerung erst dann ausgelöst, wenn der Unternehmer seinen Investitionsentschluß in der Weise verwirklicht, daß er den Investitionsgegenstand der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt.

    Im übrigen hat das vorlegende Gericht auch in seinem Berichtigungsbeschluß die gebotene Auseinandersetzung mit dem ausführlichen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1981 - V R 97/77 - (BFHE 133, 106 ) zu den hier maßgeblichen Bestimmungen des Steueränderungsgesetzes 1973 und den damit verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen vermissen lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 (114 f.); 37, 328 (333 f.); 22, 373 (378 f.)).

  • FG Baden-Württemberg, 10.07.1998 - 9 K 258/90

    Vertretungsbefugnis bei einer in Liquidation befindlichen Schein-KG; Keine

    Damit wurde ein Merkmal gewählt, das typischerweise allen Fällen anhaftet und in besonderem Maße geeignet ist, Streitfragen über den Herstellungsbeginn auszuschließen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1989, 200; BFH-Urteil vom 27. März 1981 V R 97/77, BStBl II 1981, 595 ).

    An den Investitionsentschluß des Unternehmers knüpft die Regelung des § 27 Abs. 15 UStG 1973 vorrangig an (BFH-Urteil in BStBl II 1981, 595 ; vgl. hierzu auch: Kanzler, BB 1978, 86, zu III.1.).

  • BFH, 26.08.1986 - IX R 54/81

    Einfamilienhaus - Erhöhte Absetzung - Beschluß der Bundesregierung -

    Zur ebenfalls mit Wirkung ab 9. Mai 1973 in Kraft getretenen Selbstverbrauchsbesteuerung gemäß § 27 Abs. 15 i. V. m. § 30 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 hat der V. Senat des BFH im Urteil vom 27. März 1981 V R 97/77 (BFHE 133, 106, BStBl II 1981, 595) ausgeführt, daß die Rückwirkung auf Investitionsentschlüsse in der Zeit ab 9. Mai 1973, dem Tag der Beschlußfassung der Bundesregierung, Verfassungsrecht nicht verletzt.

    Der V. Senat hat in BFHE 133, 106, BStBl II 1981, 595 bereits ausgeführt, daß der eigentliche Baubeginn unter dem Vorbehalt der Baugenehmigung steht und der Steuerpflichtige erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage ist, den beabsichtigten Investitionsentschluß in die Tat umzusetzen.

  • BFH, 14.12.1987 - V B 77/87

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels

    Es sah hierin - unter Heranziehung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 1981 V R 97/77 (BFHE 133, 106, BStBl II 1981, 595) - keine Verletzung von Verfassungsrecht.

    Darauf, ob die Frage der Rückwirkung im Streitfall angesichts des Urteils in BFHE 133, 118, BStBl II 1981, 595 noch klärungsbedürftig wäre, braucht der Senat nicht einzugehen.

  • BFH, 26.10.1989 - V R 150/84
    Nach BFHE 133, 106, [BFH 27.03.1981 - V R 97/77] BStBl II 1981, 595, [BFH 27.03.1981 - V R 97/77] knüpfe die Selbstverbrauchsteuer an den Gesamtvorgang aus Investitionsentschluß und seiner Verwirklichung an.

    Der Senat hat diese Gesichtspunkte insbesondere in den Urteilen in BFHE 133, 106, [BFH 27.03.1981 - V R 97/77] BStBl II 1981, 595, [BFH 27.03.1981 - V R 97/77] und in BFHE 132, 144, [BFH 11.12.1980 - V R 34/77] BStBl II 1981, 234, [BFH 11.12.1980 - V R 34/77] ausführlich begründet.

  • BFH, 24.09.1987 - V R 76/78

    Selbstverbrauchssteuer - Investitionszulage - Baumaßnahmen - Wertungswiderspruch

    Mit einem Antrag in diesem Zeitraum setzte der Unternehmer die entscheidende Bedingung für die Selbstverbrauchsteuerpflicht, selbst wenn die Zuführung des Gebäudes zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfolgte (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 V R 32/75, BFHE 127, 77, BStBl II 1979, 289, unter 1., und vom 27. März 1981 V R 97/77, BFHE 133, 106, BStBl II 1981, 595).
  • BFH, 09.02.1989 - V R 126/84
    Wie der Senat insbesondere im Urteil vom 27.März 1981 V R 97/77 --unter 3.-- (BFHE 133, 106, [BFH 27.03.1981 - V R 97/77] BStBl II 1981, 595 [BFH 27.03.1981 - V R 97/77]) ausgeführt hat, ist der Gesetzgeber in § 27 Abs. 15 letzter Satz UStG 1973 ohnehin nicht von dem an sich sachgerechten Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ausgegangen, sondern bereits vom Zeitpunkt der Antragstellung, und zwar aufgrund der Überlegung, dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.
  • BFH, 10.02.1988 - X R 38/82

    Voraussetzungen an die Selbstverbrauchsteuerpflichtigkeit -

    Daß diese Regelungen mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sind, hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 27. März 1981 V R 97/77 (BFHE 133, 106, BStBl II 1981, 595) eingehend dargelegt.
  • BFH, 27.03.1981 - V R 119/79
    Der Senat nimmt dazu auf die Gründe seines Urteils vom 27. März 1981 V R 97/77 (BFHE 133, 106 ) Bezug.
  • FG Brandenburg, 16.05.2001 - 2 K 2496/00

    Formeller Bauantrag allein maßgeblich für die Feststellung des Beginns der

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  • BFH, 23.06.1988 - V R 93/83

    Vorliegen von Selbstverbrauch im Sinne des § 30 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)

  • BFH, 19.05.1983 - V R 104/82
  • BFH, 19.11.1981 - V R 82/80
  • BFH, 07.05.1981 - V R 51/79
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